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   OLG Frankfurt, 20.05.1980 - 20 W 114/80   

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OLG Frankfurt, 20.05.1980 - 20 W 114/80 (https://dejure.org/1980,12900)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.05.1980 - 20 W 114/80 (https://dejure.org/1980,12900)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Mai 1980 - 20 W 114/80 (https://dejure.org/1980,12900)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1980, 344
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2006 - 3 Wx 185/06

    Wirksamkeit eines vor Gericht abgeschlossenen Erbvertrages

    Denn auch eine nicht ausdrücklich erklärte Annahme könne durch Auslegung festgestellt werden (vgl OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 344).

    Ob dennoch die Frage, ob ein Vertragsangebot des Erblassers durch die Genehmigung eines Vergleichs angenommen wird, im Rahmen der Frage, ob ein Erbvertrag wirksam zustande gekommen ist, der unbeschränkten Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (so OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 344), kann hier offen bleiben.

  • OLG Frankfurt, 07.07.2015 - 20 W 16/15

    Keine analoge Anwendung von §§ 2279, 2207 BGB auf nichteheliche

    Nach dieser - auch bei notariellen Urkunden ggf. erforderlichen Auslegung und angesichts der vertraglichen Formulierung der beiderseitigen und inhaltlich klaren Verfügungen in Ziffer 1., ausweislich der beide Vertragsbeteiligte den jeweils anderen als Alleinerben einsetzten, bedurfte es zusätzlicher bzw. ausdrücklicher wechselseitiger Annahmeerklärungen durch den jeweils anderen Vertragspartner und Erklärungsempfänger nicht (vgl. auch Senat OLGZ 1980, 404, zu einseitigen erbvertragsmäßigen Verfügungen; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1941 Rz. 8).
  • OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91

    Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände zum Wert des Nachlasses als

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  • OLG Köln, 05.12.1988 - 2 Wx 49/88

    Auslegung eines Testaments

    Es hat zutreffend dargelegt, daß eine Erbeinsetzung dann anzunehmen ist, wenn nur scheinbar eine Zuwendung einzelner Gegenstände vorliegt und dem Testament zweifelsfrei der Wille des Erblassers entnommen werden kann, mit diesen einzelnen Gegenständen dem Bedachten sein ganzes Vermögen zuzuwenden und in ihm seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt zu wissen (vgl. BGH FamRZ 1972, 561 ff.; BayObLGZ 1965, 457, 460; OLG Köln, Rpfleger 1980, 344).
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